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   BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99   

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BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99 (https://dejure.org/1999,13963)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1999 - 5 B 133.99 (https://dejure.org/1999,13963)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1999 - 5 B 133.99 (https://dejure.org/1999,13963)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Dabei übersieht sie, daß bei der Prüfung, ob dem Tatsachengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dem materiellen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - [NVwZ-RR 1996, 369; stRspr]).
  • BVerwG, 04.04.1995 - 9 C 400.94

    Beurteilung der Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Unabhängig davon, daß diese Konsequenz mit der eindeutigen Regelung des § 100 Abs. 1 BVFG n.F. nicht verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51, S. 6]), wäre diese Frage nur entscheidungserheblich in einem Verfahren, das die Feststellung des behaupteten Status zum Gegenstand hätte.
  • BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 1202.97

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 26 des Gesetzes über die

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - keine Rechtsgrundlage in § 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. findet, sondern - da die Kläger sich noch in Tadschikistan aufhalten - allein nach den §§ 26, 27 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 57.99 -, vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - und vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 -).
  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 57.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - keine Rechtsgrundlage in § 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. findet, sondern - da die Kläger sich noch in Tadschikistan aufhalten - allein nach den §§ 26, 27 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 57.99 -, vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - und vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 -).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 5 B 17.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - keine Rechtsgrundlage in § 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. findet, sondern - da die Kläger sich noch in Tadschikistan aufhalten - allein nach den §§ 26, 27 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 57.99 -, vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - und vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 -).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 5 B 42.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Hierzu ist in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht nicht mehr festzustellen, als daß es im Ermessen des Gesetzgebers steht, welchen Personenkreis er von einem Leistungsgesetz erfassen und nach einer gesetzlichen Neuregelung auch weiterhin begünstigen will (Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1999 [aaO.]), und daß der Gesetzgeber auch unter dem von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt einer "verfassungswidrigen Rückwirkung des KfbG" verfassungsrechtlich nicht gehindert war, die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. auf Abkömmlinge derjenigen Personen zu beschränken, die von der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Neuregelung erfaßt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. März 1999 - BVerwG 5 B 82.99 und BVerwG 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - BVerwG 5 B 41.99 und BVerwG 5 B 42.99 - sowie Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 61.99 -).
  • BVerwG, 09.03.1999 - 5 B 82.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Hierzu ist in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht nicht mehr festzustellen, als daß es im Ermessen des Gesetzgebers steht, welchen Personenkreis er von einem Leistungsgesetz erfassen und nach einer gesetzlichen Neuregelung auch weiterhin begünstigen will (Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1999 [aaO.]), und daß der Gesetzgeber auch unter dem von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt einer "verfassungswidrigen Rückwirkung des KfbG" verfassungsrechtlich nicht gehindert war, die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. auf Abkömmlinge derjenigen Personen zu beschränken, die von der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Neuregelung erfaßt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. März 1999 - BVerwG 5 B 82.99 und BVerwG 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - BVerwG 5 B 41.99 und BVerwG 5 B 42.99 - sowie Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 61.99 -).
  • BVerwG, 01.12.1999 - 5 B 100.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - keine Rechtsgrundlage in § 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. findet, sondern - da die Kläger sich noch in Tadschikistan aufhalten - allein nach den §§ 26, 27 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 57.99 -, vom 2. November 1999 - BVerwG 5 B 17.99 - und vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 100.99 -).
  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 61.99
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 133.99
    Hierzu ist in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht nicht mehr festzustellen, als daß es im Ermessen des Gesetzgebers steht, welchen Personenkreis er von einem Leistungsgesetz erfassen und nach einer gesetzlichen Neuregelung auch weiterhin begünstigen will (Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1999 [aaO.]), und daß der Gesetzgeber auch unter dem von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkt einer "verfassungswidrigen Rückwirkung des KfbG" verfassungsrechtlich nicht gehindert war, die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. auf Abkömmlinge derjenigen Personen zu beschränken, die von der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Neuregelung erfaßt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. März 1999 - BVerwG 5 B 82.99 und BVerwG 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - BVerwG 5 B 41.99 und BVerwG 5 B 42.99 - sowie Beschluß vom 14. September 1999 - BVerwG 5 B 61.99 -).
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